Durch die Betriebliche Altersvorsorge erwirtschaften Arbeitnehmer eine garantierte, lebenslange Betriebsrente zur Stärkung der Altersvorsorge. Die Beiträge werden, egal ob von Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder gemeinsam getragen, durch staatliche Fördermaßnahmen begünstigt: Gemäß § 3 Nr. 63 EStG ist die betriebliche Altersversorgung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) sowohl steuerfrei als auch sozialversicherungsfrei.
Das angesparte Kapital unterliegt der Unantastbarkeit. Es bestehen sowohl bei ALG-II-Bezug (Hartz IV) als auch bei einem Pflegefall eines unterhaltsberechtigten Familienangehörigen keine staatlichen Zugriffsmöglichkeiten.
Die Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge sind – anders als die Anwartschaften bzw. Vermögen der sogenannten ersten Vorsorgeschicht (Gesetzliche Rente und Rürup-Rente) – kapitalisierbar: Eine Entnahme von bis zu 30 Prozent des angesparten Vermögens ist, genau wie beim Pendant der zweiten Schicht, der Riester-Rente, bei Rentenbeginn zur freien Verfügung möglich. Insoweit ist die bAV flexibler als die (ebenfalls steuerbegünstigte) Rürup-Rente.
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