… so der etwas reißerische Titel eines Beitrags in der gestrigen Ausgabe des Wirtschaftsmagazins “Geld & Leben“ (BR). Thema waren Rückforderungen von bereits gewährten Altersvorsorgezulagen; tangiert sollen bis zu 1,5 Mio. von insgesamt bundesweit rd. 13 Mio. abgeschlossenen Riester-Verträgen sein. Hintergrund ist die im Detail komplizierte rechtliche Ausgestaltung der Riester-Rente in Bezug auf die Förderberechtigung.
Es gibt im Ergebnis drei Personenkreise: Unmittelbar Förderberechtigte, mittelbar Förderberechtigte und nicht Förderberechtigte. Unmittelbar förderberechtigt sind alle rentenversicherungspflichtigen Personen, also Arbeitnehmer und Selbstständige, die von der Deutschen Rentenversicherung als versicherungspflichtig eingestuft sind. Dies betrifft beispielsweise zahlreiche Handwerker. Außerdem sind Beamte und andere Amtsträger wie Soldaten und Richter unmittelbar förderberechtigt. Entsprechend erhalten sie – ohne Einkommensgrenzen – die Riester-Förderung, bestehend aus Altersvorsorgezulagen und gegebenenfalls weiteren Steuervorteilen durch Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Die Förderung ist je Kalenderjahr gedeckelt. Und es gibt einen vorgeschriebenen Mindestbeitrag, den Riester-Sparer selbst aufbringen müssen. Dieser sogenannte Sockelbetrag beläuft sich auf 60 € jährlich.
Eben dieser Sockelbetrag ist für mittelbar Förderberechtigte nicht vorgeschrieben. Zu diesem Personenkreis zählt, wer für sich genommen nicht förderberechtigt wäre (z.B. Hausfrauen/-männer oder Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht, auch Freiberufler, die einem berufsständischen Versorgungswerk angehören), aber mit einem unmittelbar geförderten Ehegatten aufwarten kann. Mittelbar Förderberechtigte können eigene Beiträge auf ihren eigenen Vertrag einzahlen, müssen es aber nicht. Eine Umsonst-Rente ist dadurch möglich, dass lediglich die staatlichen Zulagen auf den Vertrag fließen und als Basis für die Verrentung und damit die Stärkung der Altersvorsorge dienen. Diese reinen Zulagen-Verträge, die lediglich durch die Huckepack-Förderung ein (sehr) kleines, aber immerhin geschenktes Vermögen aufbauen, sind weit verbreitet.
Das als “Riesterwahnsinn” bezeichnete Szenario – die u.U. für mehrere Jahre rückwirkende Rückforderung bereits gewährter Zulagen – tritt ein, wenn aus einem mittelbar geförderten Riester-Sparer, ohne dass diesem das womöglich bewusst ist und ihn niemand mit der Nase darauf stößt, ein unmittelbar Förderberechtigter wird, z.B. durch Kindererziehungszeiten, in denen Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung fließen. Wird nicht wenigstens der Sockelbetrag von 60 € entrichtet, erhalten unmittelbar Förderberechtigte keine Zulage. Wurden Zulagen gewährt, weil die Änderungen in den persönlichen Verhältnissen zunächst nicht bekannt waren, werden sie zurückgefordert. In der Sache logisch, für Betroffene jedoch ein Schlag ins Kontor. Maßgebend sind übrigens die Verhältnisse innerhalb des gesamten Kalenderjahres. Wie beim Splittingtarif: Den sichert man sich auch rückwirkend für das ganze Jahr, wenn man noch Silvester den Weg aufs Standesamt findet. Prophylaxe gegen das latente Rückforderungsrisiko können Nutznießer der Huckepack-Förderung dadurch betreiben, dass sie durchgängig 5 € als Eigenbeitrag in ihren Riester-Vertrag einzahlen. Dies muss ohnehin kein Fehler sein, denn – so angenehm eine reine Umsonst-Rente auch ist, gewaltige Lücken bei der Altersvorsorge lassen sich hierdurch nicht schließen.
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