Der Gesetzgeber hat durch die Basis-Rente (besser bekannt als Rürup-Rente) die Möglichkeit geschaffen, für die erfolgten Kürzungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung private Vorsorge zu annähernd gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen betreiben zu können. Für Selbstständige, die nicht in die gesetzliche Rente einzahlen (Pflicht oder freiwillig), ist die Rürup-Rente die einzige Möglichkeit, eine steuerlich geförderte Altersvorsorge aufzubauen. Berechtigt zum Abschluss einer Rürup-Rente ist jeder, ohne Ausnahme.
Zurzeit angebotene Varianten sind: Klassische private Rentenversicherungen, fondsgebundene Rentenversicherungen (Fondspolicen), Mischformen hiervon und Fondssparpläne. Die Beiträge zu einer Rürup-Rente sind mit einem jährlich steigenden Anteil als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 20 T€ (Verheiratete 40 T€); auf den Höchstbetrag sind etwaige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung jedoch anzurechnen. Die Auszahlung erfolgt frühestens ab dem 60. Lebensjahr, und zwar ausschließlich – wie die gesetzliche Rente – als persönliche Leibrente. Diese ist anteilig zu versteuern (Rentenbeginn 2010: zu 60 %, steigend bis Rentenbeginn 2040: zu 100 %). Das angesparte Guthaben ist bis zum Rentenbeginn pfändungssicher und insgesamt und Hartz-IV-sicher. Im Gegenzug ist das angesparte Vermögen jedoch weniger flexibel einsetzbar als bei der Riester-Rente: Es ist weder übertragbar, beleihbar noch veräußerbar. Allerdings lassen sich (bis zu insgesamt 49 % des Beitrags) Zusatzversicherungen integrieren: Berufsunfähigkeitsschutz, Erwerbsunfähigkeitsschutz, Hinterbliebenenversorgung. Nur wenn letztere vereinbart wird, ist auch eine Vererbung des angesparten Vermögens auf den überlebenden Ehepartner (und Kinder, soweit und solange Kindergeldanspruch besteht) darstellbar.